Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für
den Kauf einer Liftanlage der Firma Gebäudetechnik Sieverstedt
GmbH & Co. KG
nachfolgend
GTS genannt
1.
Zustandekommen des Vertrages
An das umseitige Angebot ist der Kunde für die Dauer von 4 Wochen
nach Unterzeichnung gebunden. GTS kann dieses Angebot innerhalb dieser
4 Wochen dadurch annehmen, dass sie dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung
übergibt oder dem Kunden die bestellte Ware liefert.
2.
Liefer- und Zahlungsbedingungen
GTS liefert die umseitig bestellte Liftanlage frei Haus. Die Firma GTS
behält sich Änderungen technischer Daten sowie der Schienenführung
vor. Vor der Montage einer Liftanlage hat der Kunde die ihm von der
Firma GTS benannten bauseitigen Vorleistungen zu erbringen. Entsprechendes
gilt, wenn sich während oder nach der Montage herausstellt, dass
weitere bauseitige Vorraussetzungen zu schaffen sind. Die Firma GTS
behält sich vor, mit der Durchführung von Werksleistungen
an der Liftanlage Dritte zu beauftragen.
3.
Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die vereinbarten Preise für Lieferung und Montage frei Haus
und nur für den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungsumfang.
Die Firma GTS behält sich vor, Preise entsprechend eingetretener
Kostensteigerung aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen
und Mehrwertsteuererhöhungen zu erhöhen, wenn eine längere
Lieferzeit als vier Monate vereinbart ist und die Lieferung der Ware
später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Beträgt
die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises ist der Kunde
berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen der Firma GTS sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Firma GTS einen Verzugszins in
Höhe von 5% über den jeweiligen EZB Basiszinssatz fordern.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt unberührt.
Mit Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 50% des Verkaufspreises
an die Firma GTS zu zahlen. Der Restbetrag ist bei Lieferung fällig.
5.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts behält
sich die Firma GTS das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden ist die Firma GTS berechtigt, die gelieferten Waren
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache liegt
ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat die Firma GTS unverzüglich
schriftlich zu unterrichten bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltssache.
Gleiches gilt, wenn er selbst oder ein Dritter die Vorbehaltssache beschädigt.
Die Anzahlung kann nicht zurückgezahlt werden, da es sich um individuell
hergestellte Liftanlagen handelt.
6.
Lieferzeiten
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn sie
durch Umstände bedingt sind, die die Firma GTS nicht beeinflussen
kann. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Streiks
und Aussperrungen, kriegerischen Auseinandersetzungen oder Unruhen auch
am Ort des Lieferanten der Firma GTS. Vereinbarte Lieferfristen beginnen
erst, wenn der Kunde die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, wobei
die Wertstellung der Firma GTS maßgeblich ist. Werden vereinbarte
Lieferfristen nicht eingehalten, so haftet die Firma GTS nur, soweit
sie die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen zu vertreten
hat, das Vertretenmüssen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht und der Kunde seinen vertraglichen Pflichten rechtzeitig und
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.
Gewährleistung
Weist die von der Firma GTS erbrachte Lieferung oder Leistung einen
von der Firma zu vertretenden Mangel auf, so ist die Firma GTS nach
ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die bei
der Nachlieferung oder Nachbesserung anfallenden Kosten sind von der
Firma GTS zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass
der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate.
8.
Haftung
Die Firma GTS haftet dem Kunden gegenüber nur für vorsätzliches
oder grob fahrlässiges ihr zurechenbares Verhalten, es sei denn,
dass der Kunde das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht
oder die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im voraus weder
eingeschränkt noch ausgeschlossen werden kann.
9.
Gefährdung oder Störung der Vertragsdurchführung
Wird der Vertrag aus Gründen die von der Firma GTS nicht zu vertreten
sind ausgelöst, so kann die Firma GTS vom Kunden entweder das vereinbarte
Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen oder ohne Nachweis eine
Schadenpauschale von 25% des vereinbarten Entgelts verlangen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Entsprechendes
gilt wenn der Kunde die umseitig bestellte Liftanlage trotz entsprechender
Aufforderung der Firma GTS innerhalb angemessener Frist nicht abnimmt
ohne dass er zur Abnahmeverweigerung berechtigt ist.
10.
Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag erforderlichen
Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen.