Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Kauf einer Liftanlage der Firma Gebäudetechnik Sieverstedt GmbH & Co. KG

nachfolgend GTS genannt

1. Zustandekommen des Vertrages
An das umseitige Angebot ist der Kunde für die Dauer von 4 Wochen nach Unterzeichnung gebunden. GTS kann dieses Angebot innerhalb dieser 4 Wochen dadurch annehmen, dass sie dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übergibt oder dem Kunden die bestellte Ware liefert.

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen
GTS liefert die umseitig bestellte Liftanlage frei Haus. Die Firma GTS behält sich Änderungen technischer Daten sowie der Schienenführung vor. Vor der Montage einer Liftanlage hat der Kunde die ihm von der Firma GTS benannten bauseitigen Vorleistungen zu erbringen. Entsprechendes gilt, wenn sich während oder nach der Montage herausstellt, dass weitere bauseitige Vorraussetzungen zu schaffen sind. Die Firma GTS behält sich vor, mit der Durchführung von Werksleistungen an der Liftanlage Dritte zu beauftragen.

3. Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise für Lieferung und Montage frei Haus und nur für den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungsumfang. Die Firma GTS behält sich vor, Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerung aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen und Mehrwertsteuererhöhungen zu erhöhen, wenn eine längere Lieferzeit als vier Monate vereinbart ist und die Lieferung der Ware später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen der Firma GTS sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Firma GTS einen Verzugszins in Höhe von 5% über den jeweiligen EZB Basiszinssatz fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt unberührt. Mit Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 50% des Verkaufspreises an die Firma GTS zu zahlen. Der Restbetrag ist bei Lieferung fällig.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts behält sich die Firma GTS das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Firma GTS berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat die Firma GTS unverzüglich schriftlich zu unterrichten bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltssache. Gleiches gilt, wenn er selbst oder ein Dritter die Vorbehaltssache beschädigt. Die Anzahlung kann nicht zurückgezahlt werden, da es sich um individuell hergestellte Liftanlagen handelt.

6. Lieferzeiten
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch Umstände bedingt sind, die die Firma GTS nicht beeinflussen kann. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, kriegerischen Auseinandersetzungen oder Unruhen auch am Ort des Lieferanten der Firma GTS. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn der Kunde die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, wobei die Wertstellung der Firma GTS maßgeblich ist. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, so haftet die Firma GTS nur, soweit sie die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen zu vertreten hat, das Vertretenmüssen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und der Kunde seinen vertraglichen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Gewährleistung
Weist die von der Firma GTS erbrachte Lieferung oder Leistung einen von der Firma zu vertretenden Mangel auf, so ist die Firma GTS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die bei der Nachlieferung oder Nachbesserung anfallenden Kosten sind von der Firma GTS zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate.

8. Haftung
Die Firma GTS haftet dem Kunden gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges ihr zurechenbares Verhalten, es sei denn, dass der Kunde das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht oder die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im voraus weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden kann.

9. Gefährdung oder Störung der Vertragsdurchführung
Wird der Vertrag aus Gründen die von der Firma GTS nicht zu vertreten sind ausgelöst, so kann die Firma GTS vom Kunden entweder das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen oder ohne Nachweis eine Schadenpauschale von 25% des vereinbarten Entgelts verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Entsprechendes gilt wenn der Kunde die umseitig bestellte Liftanlage trotz entsprechender Aufforderung der Firma GTS innerhalb angemessener Frist nicht abnimmt ohne dass er zur Abnahmeverweigerung berechtigt ist.

10. Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag erforderlichen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.